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   BFH, 13.02.1973 - VII R 76/70   

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https://dejure.org/1973,970
BFH, 13.02.1973 - VII R 76/70 (https://dejure.org/1973,970)
BFH, Entscheidung vom 13.02.1973 - VII R 76/70 (https://dejure.org/1973,970)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 1973 - VII R 76/70 (https://dejure.org/1973,970)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Finanzgerichtliches Verfahren - Steuerbehörde als Kläger - Beteiligung als Beklagter - Örtliche Zuständigkeit - Zulässigkeit des Finanzrechtsweges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 486
  • BStBl II 1973, 502
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.06.1970 - V R 92/66

    Verweisung einer Rechtssache - Gericht des ersten Rechtszugs - Gerichtsbarkeit -

    Auszug aus BFH, 13.02.1973 - VII R 76/70
    Daß sie auch für die Finanzgerichtsbarkeit zutreffe, ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 4. Juni 1970 V R 92/66; 10/67 (BFHE 99, 185, BStBl II 1970, 648).

    Das Urteil des BFH V R 92/66; 10/67 befaßt sich nicht mit der Frage, ob die örtliche Zuständigkeit vor der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen ist.

  • RG, 03.06.1930 - III 322/29

    1. Ist durch das Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 die Deutsche

    Auszug aus BFH, 13.02.1973 - VII R 76/70
    Diese Auffassung habe auch das Reichsgericht (RG) im Urteil vom 3. Juni 1930 III 322/29 (RGZ 129, 175) vertreten.

    Das Urteil des RG III 322/29 kann keine maßgebliche Bedeutung mehr beanspruchen, nachdem die Frage, welcher Rechtsweg offensteht, durch die Unterscheidung der Gerichtszweige im Art. 95 Abs. 1 GG und durch die Rechtswegvorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtliches Gewicht erlangt hat.

  • BFH, 24.11.1971 - VII R 110/68

    Betriebsprüfung - Ermittlungsbericht über nichtsteuerliche Straftaten - Ablehnen

    Auszug aus BFH, 13.02.1973 - VII R 76/70
    Hierbei ist nicht maßgebend, wie der Kläger seinen Sachvortrag rechtlich würdigt (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1971 VII R 110/68, BFHE 104, 181, BStBl II 1972, 284).
  • BSG, 27.11.1964 - 9 RV 686/64
    Auszug aus BFH, 13.02.1973 - VII R 76/70
    Diese Auffassung entspricht dem vom BSG im Urteil 9 RV 686/64 auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit für die Befugnis des Sozialgerichts gefundenen Ergebnis.
  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 203/81

    Feststellungsbescheid - Klage - Gesellschaft

    Im Steuerprozeß komme es für die Beteiligteneigenschaft nur darauf an, wer nach den Steuergesetzen Steuersubjekt sei (Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 57 Anm. 1 B; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 57 FGO Anm. 1; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. November 1979 VII R 97/77, BFHE 129, 526, BStBl II 1980, 301) und gegen wen die Finanzbehörde Ansprüche als Steuersubjekt geltend mache (BFH-Urteil vom 13. Februar 1973 VII R 76/70, BFHE 108, 486, BStBl II 1973, 502).

    Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt es neben anderen Voraussetzungen auch darauf an, wer nach den Steuergesetzen Steuersubjekt ist (BFHE 108, 486, BStBl II 1973, 502), d. h. wer hinsichtlich der im Streit befindlichen Steuer aus diesem Steuerrechtsverhältnis in Anspruch genommen wird oder werden soll.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2012 - 6 S 998/11

    Nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts als Gewerbetreibende

    Dies ist darin begründet, dass im Steuerrecht der Kreis von Trägern steuerlicher Pflichten, denen die Möglichkeit der Anrufung des Finanzgerichtes gewährt werden muss, auch nicht rechtsfähige und sehr lockere Gebilde, wie z. B. Zweckvermögen und Vermögensmassen, umfasst und daher nicht abgrenzbar erscheint (so schon BFH, Urteil vom 13.02.1973 - VII R 76/70 -, juris, zum insoweit wortgleichen § 57 FGO a. F).
  • BFH, 20.11.1979 - VII R 97/77

    Unrechtmäßige Pfändung - Überweisung einer Forderung - Gesellschaft des

    Hier kommt es darauf an, wer Steuersubjekt nach den Steuergesetzen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 13. Februar 1973 VII R 76/70, BFHE 108, 486, 488, BStBl II 1973, 502), d. h. wer hinsichtlich der in Frage stehenden Steuer Träger steuerlicher Rechte und Pflichten sein kann (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 97 AO Anm. 17, 9. Aufl., § 57 FGO Anm. 1; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 57 Anm. 1 B).
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